Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2020
Casio Kassensysteme mit TSE von Cryptovision dürfen ab August 2023 nicht mehr verwendet werden.
Ab dem 01. August 2023 dürfen Casio Kassensysteme, die mit der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) der Firma Cryptovision ausgestattet sind, nicht mehr verwendet werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Zulassung für die TSE von Cryptovision widerrufen.
Dies betrifft sowohl neue als auch bestehende Kassensysteme, die mit der TSE von Cryptovision ausgestattet sind. Unternehmen, die diese Systeme verwenden, müssen bis zum 31. Juli 2023 eine Alternative finden.
Es ist wichtig zu beachten, dass auch Kassensysteme ohne TSE, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, nicht mehr verwendet werden dürfen. Dazu gehören insbesondere Systeme, die nicht über eine elektronische Journalfunktion verfügen oder keine technischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Manipulationen aufweisen.
Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sind, sollten sich schnellstmöglich nach einer Alternative umsehen. Dabei ist es ratsam, sich an einen Fachexperten oder einen Kassensystem-Anbieter zu wenden, um sicherzustellen, dass das neue System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wir empfehlen Unternehmen, die betroffen sind, schnellstmöglich handeln, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig eine geeignete Alternative haben.
13.07.2020 - Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Die Nichtbeanstandungsregelung wurde allen vorausgehenden Meldungen zum trotz bis zum 31. März 2021 verlängert.
22.10.2019 - Aufschub für die TSE?
Die „Nichtbeanstandungsregelung“ ist beschlossen, bestätigen die Finanzbehörden. Das bedeutet grundlegend, dass es einen Aufschub bis zum 30.09.2020 gibt, um alle Kassen mit einer gesetzlich vorgeschriebenen TSE Einheit („Technische Sicherheitseinrichtung“) auszurüsten.
Was bedeutet das nun?
27.02.2020 Kassen Übersicht
Sie möchten wissen, ob Ihre Kasse mit einer TSE-Einheit nachgerüstet werden kann?
Hier können Sie es prüfen. Die Seite wird täglich aktualisiert.
Mit dem 1. Januar 2020 werden nun die Kernpunkte der neuen Vorschriften verbindlich. Dabei handelt es sich um den Einsatz einer sogenannten „zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)“ mit der Kasse, einer Belegausgabepflicht und einer Meldepflicht für die Kassen und Technischen Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus können bei Verstößen gegen die neu eingeführten Pflichten Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens fällig werden.
Alle aktuellen Modelle werden nachrüstbar sein
Das Wichtigste vorab: die aktuellen Modelle von Multi Data, Naramis, CAS und Luwosoft werden mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) betrieben werden können. Eine Nachrüstung vieler im Einsatz befindlicher Geräte wird möglich sein.
unkompliziert, praxisnah und sicher
Unser technisches Konzept für die Registrierkassen sieht den Einsatz einer TSE im Formfaktor SD-Karte vor. Dadurch wird die Aus- bzw. Nachrüstung weitestgehend unkompliziert vorgenommen werden können. Die Sicherheitseinheit wird bei allen nachrüstbaren Kassenmodellen eingesetzt werden können. Zusätzliche Hardware (bis auf die TSE selbst) wird nicht benötigt.
Neues Datensatzformat für den Datenexport: DSFinV-K
Mit der Einführung der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung fürKassensysteme (DSFinV-K)“ wird die Struktur der Daten aus Kassensystemen im Rahmen der gesetzlich geforderten „einheitlichen digitalen Schnittstelle“ standardisiert. Dadurch soll die Überprüfung deutlich vereinfacht werden. Wir haben im Rahmen der „Arbeitsgruppe DFKA-Taxonomie Kassendaten“ des Deutschen Fachverbandes für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. zur Entwicklung und Erprobung beigetragen. Die DSFinV-K haben wir für unsere Produkte bereits umgesetzt.
Muss jede Kasse zertifiziert werden?
Nein! Zertifiziert werden nicht die Kassen. Es wird lediglich die „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Die Kassen müssen mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein.
Was macht die TSE?
Die TSE sorgt dafür, dass die von der Kasse erzeugten Daten manipulationssicher sind. Die Einheit vergibt eigene Nummern für Transaktionen und überwacht Beginn und Ende der Vorgänge an der Kasse. Prüfungsrelevante Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen und verschlüsselt gespeichert. Einige der Informationen müssen zur schnellen und einfachen (Vor Ort-) Überprüfung auf den Kassenbon gedruckt werden. Die auf der TSE gespeicherten Daten können exportiert werden.
Bin ich verpflichtet, eine TSE einzusetzen bzw. nachzurüsten?
Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Es gibt keine Übergangsfristen.
Was passiert mit den Kassen, die nicht nachrüstbar sind?
Für Geräte, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022. PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
Muss die Kasse /TSE bei den Finanzbehörden gemeldet werden?
Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1.Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal. Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist momentan (Stand August 2019) noch nicht bekannt. Laut BMF-Schreiben vom 6.11.2019 ist von einer Mitteilung (Meldung) derzeit abzusehen, bis eine Übermittlungsmöglichkeit besteht. Der Zeitpunkt dafür wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.
Werden die Kassen mit der Plusbox auch mit der TSE ausrüstbar sein?
Nein. Das ist technisch nicht möglich. Für diese Geräte gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase, die bis zum 31.12.2022 festgelegt worden ist. Danach ist ein Umstieg auf eine TSE-fähige Kasse zwingend notwendig.
Muss ich für jeden Verkauf einen Bon ausgeben?
Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.
Der Termin 1. Januar 2020 ist verschoben worden. Stimmt das?
Nein! Die zuständigen Finanzbehörden halten an dem Termin 1.Januar 2020 für den Einsatz der TSE an den Kassen fest. Da es absehbar ist, dass es zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Verfügbarkeit der Technischen Sicherheitseinrichtungen geben wird, wird durch die sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung“ bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet, wenn keine TSE eingesetzt wird, falls diese bereits in Auftrag gegeben wurde und noch nicht lieferbar ist. Die Regelung sagt explizit „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.“
Den kompletten Wortlaut finden Sie hier.
Wo finde ich offizielle Dokumente?
Für diejenigen, die gerne nachlesen möchten, haben wir nachfolgend die wichtigsten Links zusammengetragen.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Kassensicherungsverordnung (KassSichV)
Anwendungserlass zum § 146a AO
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme
(DSFinV-K)
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Wir bedanken uns bei Multi-Data Kassen für die Bereitstellung der Texte.