Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2020
Casio Kassensysteme mit TSE von Cryptovision dürfen ab August 2023 nicht mehr verwendet werden.
Ab dem 01. August 2023 dürfen Casio Kassensysteme, die mit der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) der Firma Cryptovision ausgestattet sind, nicht mehr verwendet werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Zulassung für die TSE von Cryptovision widerrufen.
Dies betrifft sowohl neue als auch bestehende Kassensysteme, die mit der TSE von Cryptovision ausgestattet sind. Unternehmen, die diese Systeme verwenden, müssen bis zum 31. Juli 2023 eine Alternative finden.
Es ist wichtig zu beachten, dass auch Kassensysteme ohne TSE, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, nicht mehr verwendet werden dürfen. Dazu gehören insbesondere Systeme, die nicht über eine elektronische Journalfunktion verfügen oder keine technischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Manipulationen aufweisen.
Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sind, sollten sich schnellstmöglich nach einer Alternative umsehen. Dabei ist es ratsam, sich an einen Fachexperten oder einen Kassensystem-Anbieter zu wenden, um sicherzustellen, dass das neue System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wir empfehlen Unternehmen, die betroffen sind, schnellstmöglich handeln, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig eine geeignete Alternative haben.
13.07.2020 – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Die Nichtbeanstandungsregelung wurde allen vorausgehenden Meldungen zum trotz bis zum 31. März 2021 verlängert.
Die Nichtbeanstandungsregelung wurde mit dem Erlass vom 10. Juli 2020 vom Finanzministerium Schleswig-Holstein verlängert. Dieser Erlass trägt der bei vielen Kassen recht aufwändigen Umbau der Kasse Rechenschaft. Zwar gibt es keine bekannten Lieferengpässe bei den TSE Herstellern, aber die Corona Pandemie und die dadurch resultierenden Umgatzsteueränderung verzögerte bei vielen Herstellern und Kassen Fachbetrieben die Auslieferung der TSE. Um nun den Herstellern und Kassen Fachbetrieben die Nötige Zeit für den Umbau aller Kassen bereitzustellen wurde die Frist für die TSE bis zum 31. März 2022 verlängert.
WICHTIG
Hierbei ist zu beachten das der Aufschub nicht in allen Bundesländer erlassen wurde. Bisher wurde der Aufschub nur in folgen Bundesländern erlassen.
- Hessen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Bayern,
- Hamburg,
- Niedersachsen,
- Baden-Württemberg
- Schleswig-Holstein
Der erlass ist kein Freifahrtschein sich erst nächstes Jahr um die TSE zu kümmern. Die TSE muss bis zum 30. September 2020 nachweislich bestellt sein.
22.10.2019 – Aufschub für die TSE?
Die „Nichtbeanstandungsregelung“ ist beschlossen, bestätigen die Finanzbehörden. Das bedeutet grundlegend, dass es einen Aufschub bis zum 30.09.2020 gibt, um alle Kassen mit einer gesetzlich vorgeschriebenen TSE Einheit („Technische Sicherheitseinrichtung“) auszurüsten.
Was bedeutet das nun?
Oft ist in den Medien vom großen Aufatmen die Rede und das alle, die eine Registrier- oder Computerkasse besitzen, noch bis zum 30.09.2020 Zeit haben, ihre Kasse anzupassen. Das stimmt so nicht. Die „Nichtbeanstandungsregelung“ bezieht sich in erster Linie auf das Umrüsten der Kasse mit der TSE, nicht aber auf die anderen Änderungen.
Mit dem Inkrafttreten des „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und der „KassenSichV“ (Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr) ändert sich für Kasseninhaber noch mehr als nur die Umrüstung der Kasse mit einer TSE Einheit.
So muss zum Beispiel ab dem 01.01.2020 jedem Kunden ein Kassenbon ausgehändigt werden. Auch wenn es die Möglichkeit gibt, sich von der Bonausgabeplicht befreien zu lassen, empfehlen wir vorerst jedem Kunden einen Bon auszuhändigen. Auch gehen wir davon, dass zum Beispiel Gastronomen oder kleine Boutiquen sich nicht von der Bonausgabepflicht befreien lassen können.
Auch müssen alle Kassen und die dazu gehörigen TSE-Einheiten den Finanzbehörden gemeldet werden – und das nicht erst ab dem Einbau der TSE Einheit. Derzeitig ist es noch nicht möglich, seine Kasse bei den Finanzbehörden zu registrieren. Das wird demnächst wohl per Formblatt oder über das Elster Portal im Internet möglich sein.
Auch die bereits in Kraft getretene Verordnung „KassenSichV“ sollten Sie bei der Bedienung Ihrer Kasse im Blick haben. Diese Verordnung ermöglicht es einem Finanzbeamten jederzeit ohne Ankündigung in ein Unternehmen zu kommen und den Barbestand und die richtige Kassenführung zu prüfen. Das bedeutet, wenn z.B. 100 € ohne Beleg aus der Kasse genommen wurde, um damit zu tanken, kann Ihre Kasse beanstandet werden!
Wer eine Kasse im Einsatz hat, sollte jetzt schon handeln: Es sollte jetzt geprüft werden, ob die Kasse umrüstbar ist. Das kann über den Kassenhändler oder über den Hersteller der Kasse bzw. der Software erfolgen. Wenn die Kasse nicht umgerüstet werden kann, sollte man sich das schriftlich bestätigen lassen. Achtung: in diesem Fall muss bis zum 31.12.2022 eine Kasse in Betrieb genommen werden, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wenn die Kasse jedoch umgerüstet werden kann, ist es ratsam, die TSE zu bestellen und sich eine Auftragsbestätigung zukommen zu lassen. Dies dient den Finanzbehörden bei einer Prüfung als Nachweis und kann auch möglichen Engpässen bei den Lieferungen der TSE-Einheit entgegen wirken.
Quelle Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Link: www.bundesfinanzministerium.de
27.02.2020 Kassen Übersicht
Sie möchten wissen, ob Ihre Kasse mit einer TSE-Einheit nachgerüstet werden kann?
Hier können Sie es prüfen. Die Seite wird täglich aktualisiert.

