Meterlange Papierbons, volle Papierkörbe und ständig neue Bonrollen: In vielen Betrieben wird ein großer Teil der ausgedruckten Kassenbelege überhaupt nicht mitgenommen. Dabei darf ein Kassenbeleg längst auch elektronisch bereitgestellt werden.
Ganz ohne Regeln funktioniert der digitale Bon allerdings nicht. Erfahre, wann die elektronische Belegausgabe zulässig ist, welche Möglichkeiten es gibt und warum ein bloßes Anzeigen auf dem Kassendisplay nicht ausreicht.
Eine Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Dabei darf die Finanzverwaltung kontrollieren, ob Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet werden und das elektronische Kassensystem vorschriftsmäßig eingesetzt wird.
Für Gastronomie und Einzelhandel bedeutet das: Im entscheidenden Moment müssen nicht nur die Kasse, sondern auch die dazugehörigen Daten und Unterlagen verfügbar sein.
Wer ein elektronisches Kassensystem anschafft, austauscht oder außer Betrieb nimmt, muss nicht nur an Installation, Artikelprogrammierung und Schulung denken. Das System muss grundsätzlich auch dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Seit dem 1. Januar 2025 steht das elektronische Mitteilungsverfahren zur Verfügung. Für Veränderungen im Kassenbestand gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent – allerdings nur für Speisen. Getränke werden weiterhin grundsätzlich mit 19 Prozent versteuert.
Was zunächst nach einer einfachen Anpassung klingt, kann im laufenden Gastronomiebetrieb schnell kompliziert werden. Menüs, Beilagen, Pfandartikel, Außer-Haus-Verkäufe und individuelle Buchungen müssen im Kassensystem korrekt hinterlegt sein. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass Umsätze falsch aufgeteilt und anschließend fehlerhaft an die Buchhaltung übergeben werden.