Eine Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Dabei darf die Finanzverwaltung kontrollieren, ob Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet werden und das elektronische Kassensystem vorschriftsmäßig eingesetzt wird.
Für Gastronomie und Einzelhandel bedeutet das: Im entscheidenden Moment müssen nicht nur die Kasse, sondern auch die dazugehörigen Daten und Unterlagen verfügbar sein.
Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Prüfverfahren der Finanzverwaltung. Sie ist zunächst keine reguläre Außen- oder Betriebsprüfung und wird grundsätzlich nicht vorher angekündigt.
Geprüft werden können elektronische Kassensysteme und Registrierkassen, App-Kassen, Waagen mit Kassenfunktion, offene Ladenkassen, Kassenaufzeichnungen, der ordnungsgemäße TSE-Einsatz und die Übernahme der Kassendaten in die Buchführung. Die Grundlage bildet § 146b AO.
In öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen darf die Handhabung der Kasse zunächst beobachtet werden. Dazu können auch Testkäufe gehören. Sobald der Amtsträger nicht öffentliche Räume betreten, auf das Kassensystem zugreifen, Unterlagen verlangen oder Auskünfte einholen möchte, muss er sich ausweisen.
Mitarbeiter sollten wissen, wer zu informieren ist, wer Auskünfte erteilen darf, wo sich die Unterlagen befinden, wer einen Datenexport erstellen kann und wie Steuerberater sowie Kassenfachhändler erreichbar sind.
Verlangt werden können Aufzeichnungen, Bücher und weitere Organisationsunterlagen, die für die Kassenführung relevant sind.
Bei elektronischen Aufzeichnungen kann die Finanzverwaltung Einsicht und die Bereitstellung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangen.
Bei einem Kassensturz wird der tatsächlich vorhandene Bargeldbestand gezählt und mit dem rechnerischen Kassenbestand verglichen. Dafür müssen Wechselgeldeinlagen, Barentnahmen, Ausgaben, Trinkgeldregelungen, Stornierungen, Retouren, Gutscheine und Korrekturbuchungen vollständig erfasst sein.
Ja. Geben die Feststellungen Anlass dazu, kann die Finanzverwaltung unmittelbar zu einer Außenprüfung übergehen. Eine vorherige Prüfungsanordnung ist nicht erforderlich; der Übergang wird schriftlich mitgeteilt.
Technische Auffälligkeiten sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert sein. Ein Kassenausfall, eine defekte TSE oder eine Artikeländerung ist nicht automatisch Fehlverhalten, kann ohne Dokumentation aber Fragen aufwerfen.
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Die steuerliche Beurteilung erfolgt gemeinsam mit Deinem Steuerberater. Wir sorgen dafür, dass die technischen Voraussetzungen und Kassendaten zuverlässig zur Verfügung stehen.
Du bist nicht sicher, ob Deine Kassendaten vollständig exportiert werden können oder alle technischen Unterlagen vorhanden sind? Dann solltest Du die Kasse kontrollieren lassen, bevor eine unangekündigte Prüfung stattfindet.
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