Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent – allerdings nur für Speisen. Getränke werden weiterhin grundsätzlich mit 19 Prozent versteuert.
Was zunächst nach einer einfachen Anpassung klingt, kann im laufenden Gastronomiebetrieb schnell kompliziert werden. Menüs, Beilagen, Pfandartikel, Außer-Haus-Verkäufe und individuelle Buchungen müssen im Kassensystem korrekt hinterlegt sein. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass Umsätze falsch aufgeteilt und anschließend fehlerhaft an die Buchhaltung übergeben werden.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt seit Jahresbeginn für Speisen innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsleistungen. Das betrifft nicht nur Restaurants, Cafés und Imbisse, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Cateringunternehmen und gastronomische Bereiche im Lebensmitteleinzelhandel.
Für Getränke bleibt es grundsätzlich beim regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Genau diese Trennung muss das Kassensystem bei jedem Verkauf zuverlässig vornehmen. Die Änderung wird vom Bundesministerium der Finanzen erläutert.
Schwieriger wird die Zuordnung bei Artikeln aus mehreren Bestandteilen.
Bei Menüs reicht es nicht aus, den gesamten Verkaufspreis mit einem einzigen Steuersatz abzurechnen. Speisen- und Getränkeanteile müssen korrekt aufgeteilt werden.
Im täglichen Betrieb sieht ein falsch programmierter Artikel zunächst unauffällig aus. Das Problem wird häufig erst bei der Übergabe an die Finanzbuchhaltung, einer Auswertung oder einer steuerlichen Prüfung sichtbar. Dann müssen möglicherweise zahlreiche Buchungen kontrolliert und korrigiert werden.
Eine Überprüfung der Artikelstammdaten ist insbesondere nach gesetzlichen Änderungen, einem Wechsel der Speisekarte, Preisänderungen, neuen Menüs, Softwareupdates, Artikelimporten oder Änderungen an der Finanzbuchhaltungsschnittstelle sinnvoll.
Eine ordnungsgemäß eingerichtete Kasse muss Geschäftsvorfälle vollständig und nachvollziehbar aufzeichnen. Die Kassensicherungsverordnung verlangt unter anderem die unmittelbare Protokollierung und manipulationssichere Speicherung relevanter Kassenvorgänge.
Neben dem Steuersatz sollten Warengruppen, Erlöskonten, Zahlungsarten und Übergabedaten geprüft werden. Die gesetzlichen Grundlagen findest Du in der Kassensicherungsverordnung und in § 146a AO.
Auch nach einer Anpassung zum Jahreswechsel lohnt sich eine erneute Kontrolle. Inzwischen können neue Artikel, Menüs oder Angebote hinzugekommen sein, deren steuerliche Zuordnung nicht vollständig übernommen wurde.
IT-Walther kümmert sich um individuelle Einrichtung, Artikelprogrammierung, Schnittstellen, Einweisung und den laufenden Betrieb. Dabei berücksichtigen wir die tatsächlichen Abläufe: Restaurant, Imbiss, Bäckerei und Lebensmittelgeschäft benötigen unterschiedliche Konfigurationen.
Du bist Dir nicht sicher, ob Speisen, Getränke, Menüs und Zusatzartikel richtig hinterlegt sind? Dann solltest Du Deine Konfiguration prüfen lassen, bevor sich fehlerhafte Buchungen ansammeln.
IT-Walther unterstützt Betriebe in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie auf Sylt und dem nordfriesischen Festland.
Sprich uns an. Gemeinsam kontrollieren wir, ob Dein Kassensystem technisch sauber eingerichtet ist und zu Deinen Abläufen passt.
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