Black Friday, Cyber Monday und das Weihnachtsgeschäft bringen viele Preisaktionen in kurzer Folge. Dabei reicht es nicht, einfach den vorherigen Verkaufspreis durchzustreichen.
Wir zeigen Dir, welcher Vergleichspreis bei einer angekündigten Preisermäßigung zählt und wie Du die Aktion mit Kasse und Warenwirtschaft sauber vorbereitest.
Kurz gesagt – Stand 13. Oktober 2026: Wenn Du gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibst, musst Du grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Du innerhalb der vorherigen 30 Tage verlangt hast. Auch eine beworbene prozentuale Ersparnis muss sich auf diesen Preis beziehen. Ausnahmen gibt es unter anderem für echte individuelle Ermäßigungen und entsprechend gekennzeichnete Preisreduzierungen wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs.
Im Herbst folgen Rabattaktionen oft dicht aufeinander: eine Sortimentsaktion im Oktober, Black Friday, Cyber Monday und anschließend Adventsangebote. Genau diese Abfolge macht die Preisberechnung anspruchsvoll. Denn ein früherer Aktionspreis kann innerhalb des nächsten 30-Tage-Zeitraums zum maßgeblichen Vergleichspreis werden.
Die Regel soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden und der anschließende Nachlass dadurch größer wirkt, als er tatsächlich ist. Sie gilt im stationären Einzelhandel ebenso wie im Onlineshop.
Die rechtliche Grundlage ist § 11 der Preisangabenverordnung. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 zusätzlich klargestellt: Nicht nur der anzugebende Vergleichspreis, sondern auch eine beworbene prozentuale Ermäßigung muss auf dem niedrigsten Preis der vorherigen 30 Tage beruhen.
Entscheidend ist nicht automatisch der Preis vom Vortag, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein früherer „Normalpreis“. Maßgeblich ist grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis, den Du für die betreffende Ware innerhalb der 30 Tage vor Beginn der neuen Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hast.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Für die angekündigte Ermäßigung ist grundsätzlich der Preis von 80 Euro maßgeblich. Der kurz zuvor tatsächlich verlangte Aktionspreis darf bei der Ermittlung nicht ausgeblendet werden. Ein zusätzlicher anderer Referenzpreis kann je nach Darstellung möglich sein, darf aber nicht davon ablenken, auf welchen 30-Tage-Preis sich die aktuelle Ermäßigung bezieht.
Die 30-Tage-Regel betrifft nicht nur ein klassisches Schild mit „vorher 100 Euro, jetzt 70 Euro“. Eine Preisermäßigung kann auch durch andere Darstellungen bekannt gegeben werden, zum Beispiel:
Entscheidend ist der Gesamteindruck. Wenn Kunden verstehen sollen, dass der aktuelle Preis gegenüber einem früheren Preis gesenkt wurde, solltest Du die Berechnungsgrundlage vor Veröffentlichung der Werbung prüfen.
Eine erste Rabattaktion kann die nächste beeinflussen. Wurde ein Artikel am Black Friday bereits reduziert und wenige Tage später am Cyber Monday erneut beworben, gehört der Black-Friday-Preis regelmäßig zum betrachteten 30-Tage-Zeitraum.
Die EU-Kommission nennt solche aufeinanderfolgenden Kampagnen ausdrücklich als Beispiel. Nach einer unterbrochenen Aktion beginnt die Berechnung nicht einfach wieder beim alten Normalpreis. Der niedrigste tatsächlich angewendete Preis innerhalb des jeweiligen Zeitraums bleibt relevant.
Anders kann es bei einer ohne Unterbrechung stufenweise steigenden Preisermäßigung aussehen. § 11 Absatz 2 PAngV erlaubt dabei, während der fortlaufenden Aktion den niedrigsten Preis anzugeben, der vor Beginn dieser schrittweisen Ermäßigung galt. Ob eine konkrete Kampagnenfolge diese Ausnahme erfüllt, sollte vorab eindeutig geklärt werden.
Verkaufst Du dieselbe Ware in mehreren Filialen oder zusätzlich online zu unterschiedlichen Preisen, muss die Preishistorie zum jeweiligen Verkaufskanal beziehungsweise zur jeweiligen Verkaufsstelle passen. Ein zentral hinterlegter Standardpreis reicht dann nicht immer aus.
Für die Praxis bedeutet das:
Gerade bei mehreren Systemen entstehen Fehler häufig nicht bei der Berechnung selbst, sondern beim Übertragen der Preise zwischen Warenwirtschaft, Kasse, Regal und Werbung.
Ein persönlich gewährter Nachlass oder ein tatsächlich individueller Gutschein kann ausgenommen sein. Vorsicht bei vermeintlich persönlichen Aktionen, die praktisch allen Kunden offenstehen. Ein öffentlich verteilter Rabattcode oder eine kurzfristige Aktion für nahezu alle Mitglieder eines leicht zugänglichen Kundenprogramms kann wieder wie eine allgemeine Preisermäßigung behandelt werden.
Wird eine schnell verderbliche Ware oder eine Ware mit kurzer Haltbarkeit wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs reduziert, sieht § 11 PAngV eine Ausnahme vor. Der Grund für die Herabsetzung muss für Kunden geeignet kenntlich gemacht werden. Ein gewöhnlicher Wochenrabatt auf Lebensmittel wird dadurch nicht automatisch zur Ausnahme.
Bei einer ohne Unterbrechung schrittweise erhöhten Ermäßigung enthält die Verordnung eine Sonderregel. Sie sollte nicht mit mehreren getrennten Einzelaktionen verwechselt werden.
Die Preisangabenverordnung schreibt nicht vor, mit welchem Programm Du Deine Preise verwaltest. Im Alltag ist eine belastbare Preishistorie aber die Grundlage dafür, Aktionen zuverlässig vorzubereiten.
Prüfe deshalb, ob Dein System:
Eine automatisch berechnete Zahl ersetzt trotzdem keine redaktionelle Kontrolle der Werbung. Das System kennt zum Beispiel nicht zwangsläufig den Aussagegehalt eines Prospekts, eines Social-Media-Motivs oder eines zusätzlichen Vergleichspreises.
Arbeite mit eindeutigen Artikelnummern und Varianten. Farbe, Größe oder Verpackungseinheit können unterschiedliche Preisverläufe haben.
Lege Start, Ende und eventuelle Folgekampagnen fest. So wird früh sichtbar, ob sich Aktionen innerhalb von 30 Tagen überschneiden.
Prüfe nicht nur den aktuell sichtbaren Preis. Frühere Sonderangebote innerhalb des Zeitraums gehören in die Betrachtung.
Der angegebene Referenzpreis und ein beworbener Betrag oder Prozentsatz müssen rechnerisch zusammenpassen.
Kontrolliere Filialkasse, Warenwirtschaft, Etikettendruck, Onlineshop, Prospekt und weitere Werbemittel. Ein richtiger Preis in der Kasse korrigiert kein falsches Schild am Regal.
Teste vor dem Start mindestens einen typischen Aktionsartikel und eine problematische Konstellation mit früherem Aktionspreis. Prüfe Anzeige, Kassenbon und gegebenenfalls Onlineshop.
Halte fest, wer die Preise geprüft und für welche Kanäle freigegeben hat. Das erleichtert spätere Rückfragen und die Vorbereitung der nächsten Aktion.
Die zusätzliche Angabe knüpft an die Bekanntgabe einer Preisermäßigung an. Entscheidend ist, ob der Preis als Senkung gegenüber einem früheren Preis beworben wird. Daneben gelten weiterhin die allgemeinen Anforderungen an klare und wahrheitsgemäße Preisangaben.
Eine UVP ist nicht automatisch der 30-Tage-Preis Deines Geschäfts. Zusätzliche Vergleichspreise können gesondert zu beurteilen sein und müssen klar erklärt werden. Sie dürfen den gesetzlich relevanten Vergleichspreis nicht verschleiern.
Ja. Die Regel gilt für Preisermäßigungen von Waren im stationären und im Onlinehandel. Bei unterschiedlichen Preisen muss der jeweilige Verkaufskanal berücksichtigt werden.
Der niedrigste Preis muss eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Der Bundesgerichtshof hat 2025 in einem Fall beanstandet, dass der 30-Tage-Preis nur über einen schwer erkennbaren Verweis in kleiner Schrift vermittelt wurde.
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Softwarefunktion vor. Eine nachvollziehbare Preishistorie und eine kontrollierte Übernahme in alle Kanäle senken aber das Fehlerrisiko erheblich.
Eine gute Rabattaktion beginnt nicht erst beim orangefarbenen Schild am Regal. Sie beginnt mit vollständigen Artikeldaten, einer nachvollziehbaren Preishistorie und klaren Freigabewegen zwischen Warenwirtschaft, Kassensystem und Werbung.
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Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Informationsstand vom 13. Oktober 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.
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