Black-Friday-Rabatte: Das musst Du bei der 30-Tage-Regel beachten

VonMarcel Walther

Black-Friday-Rabatte: Das musst Du bei der 30-Tage-Regel beachten

Black Friday, Cyber Monday und das Weihnachtsgeschäft bringen viele Preisaktionen in kurzer Folge. Dabei reicht es nicht, einfach den vorherigen Verkaufspreis durchzustreichen.

Wir zeigen Dir, welcher Vergleichspreis bei einer angekündigten Preisermäßigung zählt und wie Du die Aktion mit Kasse und Warenwirtschaft sauber vorbereitest.

Kurz gesagt – Stand 13. Oktober 2026: Wenn Du gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibst, musst Du grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Du innerhalb der vorherigen 30 Tage verlangt hast. Auch eine beworbene prozentuale Ersparnis muss sich auf diesen Preis beziehen. Ausnahmen gibt es unter anderem für echte individuelle Ermäßigungen und entsprechend gekennzeichnete Preisreduzierungen wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs.

Warum das vor dem Aktionsgeschäft wichtig wird

Im Herbst folgen Rabattaktionen oft dicht aufeinander: eine Sortimentsaktion im Oktober, Black Friday, Cyber Monday und anschließend Adventsangebote. Genau diese Abfolge macht die Preisberechnung anspruchsvoll. Denn ein früherer Aktionspreis kann innerhalb des nächsten 30-Tage-Zeitraums zum maßgeblichen Vergleichspreis werden.

Die Regel soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden und der anschließende Nachlass dadurch größer wirkt, als er tatsächlich ist. Sie gilt im stationären Einzelhandel ebenso wie im Onlineshop.

Die rechtliche Grundlage ist § 11 der Preisangabenverordnung. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 zusätzlich klargestellt: Nicht nur der anzugebende Vergleichspreis, sondern auch eine beworbene prozentuale Ermäßigung muss auf dem niedrigsten Preis der vorherigen 30 Tage beruhen.

Welcher Preis ist der richtige Vergleichspreis?

Entscheidend ist nicht automatisch der Preis vom Vortag, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein früherer „Normalpreis“. Maßgeblich ist grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis, den Du für die betreffende Ware innerhalb der 30 Tage vor Beginn der neuen Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hast.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Ein Artikel kostet regulär 100 Euro.
  • Zwei Wochen vor der neuen Aktion wurde er vorübergehend für 80 Euro verkauft.
  • Zur neuen Aktion soll der Preis auf 70 Euro sinken.

Für die angekündigte Ermäßigung ist grundsätzlich der Preis von 80 Euro maßgeblich. Der kurz zuvor tatsächlich verlangte Aktionspreis darf bei der Ermittlung nicht ausgeblendet werden. Ein zusätzlicher anderer Referenzpreis kann je nach Darstellung möglich sein, darf aber nicht davon ablenken, auf welchen 30-Tage-Preis sich die aktuelle Ermäßigung bezieht.

Diese Werbeformen solltest Du mitprüfen

Die 30-Tage-Regel betrifft nicht nur ein klassisches Schild mit „vorher 100 Euro, jetzt 70 Euro“. Eine Preisermäßigung kann auch durch andere Darstellungen bekannt gegeben werden, zum Beispiel:

  • einen durchgestrichenen früheren Preis,
  • „20 Prozent günstiger“,
  • „30 Euro sparen“,
  • Aktionsetiketten am Regal,
  • Preiswerbung im Prospekt oder Schaufenster,
  • Rabattbanner im Onlineshop,
  • einen allgemein zugänglichen Aktionscode.

Entscheidend ist der Gesamteindruck. Wenn Kunden verstehen sollen, dass der aktuelle Preis gegenüber einem früheren Preis gesenkt wurde, solltest Du die Berechnungsgrundlage vor Veröffentlichung der Werbung prüfen.

Aufeinanderfolgende Aktionen sind besonders fehleranfällig

Eine erste Rabattaktion kann die nächste beeinflussen. Wurde ein Artikel am Black Friday bereits reduziert und wenige Tage später am Cyber Monday erneut beworben, gehört der Black-Friday-Preis regelmäßig zum betrachteten 30-Tage-Zeitraum.

Die EU-Kommission nennt solche aufeinanderfolgenden Kampagnen ausdrücklich als Beispiel. Nach einer unterbrochenen Aktion beginnt die Berechnung nicht einfach wieder beim alten Normalpreis. Der niedrigste tatsächlich angewendete Preis innerhalb des jeweiligen Zeitraums bleibt relevant.

Anders kann es bei einer ohne Unterbrechung stufenweise steigenden Preisermäßigung aussehen. § 11 Absatz 2 PAngV erlaubt dabei, während der fortlaufenden Aktion den niedrigsten Preis anzugeben, der vor Beginn dieser schrittweisen Ermäßigung galt. Ob eine konkrete Kampagnenfolge diese Ausnahme erfüllt, sollte vorab eindeutig geklärt werden.

Filiale und Onlineshop nicht in einen Topf werfen

Verkaufst Du dieselbe Ware in mehreren Filialen oder zusätzlich online zu unterschiedlichen Preisen, muss die Preishistorie zum jeweiligen Verkaufskanal beziehungsweise zur jeweiligen Verkaufsstelle passen. Ein zentral hinterlegter Standardpreis reicht dann nicht immer aus.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Jede Filiale braucht die für sie tatsächlich verwendete Preishistorie.
  • Der Onlineshop darf nicht ungeprüft den Vergleichspreis der Filiale übernehmen.
  • Regionale oder filialbezogene Aktionen müssen eindeutig zugeordnet werden.
  • Kasse, Warenwirtschaft, Etiketten, Prospekt und Onlineshop sollten vor Aktionsstart dieselben freigegebenen Daten verwenden.

Gerade bei mehreren Systemen entstehen Fehler häufig nicht bei der Berechnung selbst, sondern beim Übertragen der Preise zwischen Warenwirtschaft, Kasse, Regal und Werbung.

Welche Ausnahmen gibt es?

Echte individuelle Ermäßigungen

Ein persönlich gewährter Nachlass oder ein tatsächlich individueller Gutschein kann ausgenommen sein. Vorsicht bei vermeintlich persönlichen Aktionen, die praktisch allen Kunden offenstehen. Ein öffentlich verteilter Rabattcode oder eine kurzfristige Aktion für nahezu alle Mitglieder eines leicht zugänglichen Kundenprogramms kann wieder wie eine allgemeine Preisermäßigung behandelt werden.

Schnell verderbliche Waren

Wird eine schnell verderbliche Ware oder eine Ware mit kurzer Haltbarkeit wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs reduziert, sieht § 11 PAngV eine Ausnahme vor. Der Grund für die Herabsetzung muss für Kunden geeignet kenntlich gemacht werden. Ein gewöhnlicher Wochenrabatt auf Lebensmittel wird dadurch nicht automatisch zur Ausnahme.

Fortlaufend steigende Ermäßigung

Bei einer ohne Unterbrechung schrittweise erhöhten Ermäßigung enthält die Verordnung eine Sonderregel. Sie sollte nicht mit mehreren getrennten Einzelaktionen verwechselt werden.

Was Kasse und Warenwirtschaft leisten sollten

Die Preisangabenverordnung schreibt nicht vor, mit welchem Programm Du Deine Preise verwaltest. Im Alltag ist eine belastbare Preishistorie aber die Grundlage dafür, Aktionen zuverlässig vorzubereiten.

Prüfe deshalb, ob Dein System:

  1. Preisänderungen mit Datum und Verkaufsstelle nachvollziehbar speichert,
  2. frühere Aktionspreise bei der 30-Tage-Ermittlung berücksichtigt,
  3. Filial- und Onlinepreise getrennt abbilden kann,
  4. geplante Preisänderungen vor dem Start zur Kontrolle anzeigt,
  5. Preisetiketten und Kassendaten aus derselben freigegebenen Quelle versorgt,
  6. Änderungen nur für berechtigte Mitarbeitende zulässt,
  7. einen prüfbaren Export der Preisentwicklung ermöglicht.

Eine automatisch berechnete Zahl ersetzt trotzdem keine redaktionelle Kontrolle der Werbung. Das System kennt zum Beispiel nicht zwangsläufig den Aussagegehalt eines Prospekts, eines Social-Media-Motivs oder eines zusätzlichen Vergleichspreises.

Sieben Schritte vor dem Start Deiner Rabattaktion

1. Aktionsartikel eindeutig festlegen

Arbeite mit eindeutigen Artikelnummern und Varianten. Farbe, Größe oder Verpackungseinheit können unterschiedliche Preisverläufe haben.

2. Den geplanten Zeitraum definieren

Lege Start, Ende und eventuelle Folgekampagnen fest. So wird früh sichtbar, ob sich Aktionen innerhalb von 30 Tagen überschneiden.

3. Die tatsächliche Preishistorie auswerten

Prüfe nicht nur den aktuell sichtbaren Preis. Frühere Sonderangebote innerhalb des Zeitraums gehören in die Betrachtung.

4. Vergleichspreis und Ersparnis gemeinsam kontrollieren

Der angegebene Referenzpreis und ein beworbener Betrag oder Prozentsatz müssen rechnerisch zusammenpassen.

5. Alle Verkaufskanäle abgleichen

Kontrolliere Filialkasse, Warenwirtschaft, Etikettendruck, Onlineshop, Prospekt und weitere Werbemittel. Ein richtiger Preis in der Kasse korrigiert kein falsches Schild am Regal.

6. Einen Testkauf durchführen

Teste vor dem Start mindestens einen typischen Aktionsartikel und eine problematische Konstellation mit früherem Aktionspreis. Prüfe Anzeige, Kassenbon und gegebenenfalls Onlineshop.

7. Freigabe dokumentieren

Halte fest, wer die Preise geprüft und für welche Kanäle freigegeben hat. Das erleichtert spätere Rückfragen und die Vorbereitung der nächsten Aktion.

Häufige Fragen

Muss ich bei jedem günstigeren Verkaufspreis den 30-Tage-Preis angeben?

Die zusätzliche Angabe knüpft an die Bekanntgabe einer Preisermäßigung an. Entscheidend ist, ob der Preis als Senkung gegenüber einem früheren Preis beworben wird. Daneben gelten weiterhin die allgemeinen Anforderungen an klare und wahrheitsgemäße Preisangaben.

Darf ich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nennen?

Eine UVP ist nicht automatisch der 30-Tage-Preis Deines Geschäfts. Zusätzliche Vergleichspreise können gesondert zu beurteilen sein und müssen klar erklärt werden. Sie dürfen den gesetzlich relevanten Vergleichspreis nicht verschleiern.

Gilt die Regel auch für den Onlineshop?

Ja. Die Regel gilt für Preisermäßigungen von Waren im stationären und im Onlinehandel. Bei unterschiedlichen Preisen muss der jeweilige Verkaufskanal berücksichtigt werden.

Reicht ein kleiner Hinweis im Sternchentext?

Der niedrigste Preis muss eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Der Bundesgerichtshof hat 2025 in einem Fall beanstandet, dass der 30-Tage-Preis nur über einen schwer erkennbaren Verweis in kleiner Schrift vermittelt wurde.

Muss mein Kassensystem den Vergleichspreis automatisch berechnen?

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Softwarefunktion vor. Eine nachvollziehbare Preishistorie und eine kontrollierte Übernahme in alle Kanäle senken aber das Fehlerrisiko erheblich.

Preisaktionen technisch sauber vorbereiten

Eine gute Rabattaktion beginnt nicht erst beim orangefarbenen Schild am Regal. Sie beginnt mit vollständigen Artikeldaten, einer nachvollziehbaren Preishistorie und klaren Freigabewegen zwischen Warenwirtschaft, Kassensystem und Werbung.

IT-Walther unterstützt Einzelhändler bei der Auswahl, Einrichtung und Betreuung passender Kassensysteme. Die rechtliche Bewertung einer konkreten Werbeaktion ersetzt das nicht; bei Zweifeln sollte sie zusätzlich fachkundig geprüft werden.

Mehr über Kassensysteme für den Einzelhandel erfahren, den Kassensystem-Finder starten oder persönliche Beratung anfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Informationsstand vom 13. Oktober 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.

Quellen

Über den Autor

Marcel Walther administrator

Geschäftsführer von IT-Walther und spezialisiert auf moderne Kassensysteme und digitale Lösungen für Gastronomie und Handel. Seit 2012 begleite ich Unternehmen bei der Auswahl, Einführung und Weiterentwicklung ihrer Kassensysteme – mit besonderem Fokus auf zuverlässige Technik, praxisnahe Digitalisierung und persönlichen Service.